über eine Sache nach Belieben verfügen

über eine Sache nach Belieben verfügen
предл.
юр. распорядиться вещью по своему усмотрению

Универсальный немецко-русский словарь. . 2011.

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  • verfügen — aufweisen; bieten; innehaben; besitzen; sein Eigen nennen; haben; bestimmen; festlegen; entscheiden; verordnen; diktieren; vorschreiben; …   Universal-Lexikon

  • Sklaverei im antiken Griechenland — Eine junge Sklavin reicht ihrer Herrin ein Schmuckkästchen. Grabstele, 430–410 v. Chr. Die Sklaverei war, wie in den meisten antiken Zivilisationen, ein wesentliches Element der Wirtschaft und Gesellschaft des antiken Griechenlands. So besaßen… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum — (Dominium), die vollkommenste, ausschließliche, rechtliche Herrschaft über eine Sache. Während alle andern dinglichen Rechte nur einzelne Befugnisse von dem Gesamtrechte des Eigentums enthalten, gewährt das E. selbst das volle Nutzungs und… …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Eigentumstheorien — sind systematische Erklärungsversuche zur Entstehung und Rechtfertigung der gesellschaftlichen Institution des Eigentums. Das Recht auf persönliches Hab und Gut wird in der Regel nicht infrage gestellt. Kontroverse Positionen gibt es hingegen in… …   Deutsch Wikipedia

  • Eigentum — Besitz; Hab und Gut; Vermögen; Besitzstand; Siebensachen (umgangssprachlich); Habseligkeiten * * * Ei|gen|tum [ ai̮gn̩tu:m], das; s, e: etwas, was jmdm. gehört: persönliches Eigentum; das Grundstück ist sein Eigentum. Syn …   Universal-Lexikon

  • Ususfructus — (Nießbrauch), das Recht von einer Sache alle Früchte u. Nutzungen (Fructus) zu ziehen u. alle Arten des Gebrauches (Usus) davon zu machen. Das Recht des U. steht zunächst jedem Eigenthümer zu, weil das Eigenthum das Recht der absoluten Herrschaft …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Eigentum (Schweiz) — Das Schweizer Zivilgesetzbuch (ZGB) definiert Eigentum als das Recht, über eine Sache in den Schranken der Rechtsordnung nach Belieben zu verfügen.[1] Im Artikel 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches steht: Wer Eigentümer einer Sache ist,… …   Deutsch Wikipedia

  • Bayern — (hierzu 2 Karten: »Bayern, nördlicher und südlicher Teil«), Königreich, nach Flächenraum und Bevölkerung der zweite Staat des Deutschen Reiches, besteht aus zwei geographisch getrennten Gebietsteilen, von denen der größere, östliche Teil, von den …   Meyers Großes Konversations-Lexikon

  • Bank [2] — Bank (Hdlgsw.), eine auf Rechnung mehrerer Personen od. des Staates errichtete Anstalt, welche mit Geld Geschäfte macht, d.h. gegen Hinterlegung von Geld, Werthpapieren od. werthvollen Gegenständen od. auch gegen Bürgschaft Credit gewährt, den… …   Pierer's Universal-Lexikon

  • Kanada — Canada (engl./franz.) Kanada …   Deutsch Wikipedia

  • Russisches Reich [2] — Russisches Reich (Gesch.). Die Ländermassen, welche jetzt Rußland heißen, waren den Griechen, welchen man die ersten geographischen u. ethnographischen Kenntnisse derselben verdankt, lange ganz unbekannt. Die Homerische Weltkarte kennt… …   Pierer's Universal-Lexikon


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